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   OLG Frankfurt, 07.06.2017 - 20 W 159/17   

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https://dejure.org/2017,53282
OLG Frankfurt, 07.06.2017 - 20 W 159/17 (https://dejure.org/2017,53282)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.06.2017 - 20 W 159/17 (https://dejure.org/2017,53282)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Juni 2017 - 20 W 159/17 (https://dejure.org/2017,53282)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 SchVG
    Keine Erledigung der Hauptsache durch Gebrauchmachen von Ermächtigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Erledigung der Hauptsache durch Gebrauchmachen von Ermächtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchVG § 9
    Rechtsschutzinteresse; Ermächtigung; Gläubigerversammlung

  • rechtsportal.de

    SchVG § 9
    Rechtsfolgen der Einberufung einer Gläubigerversammlung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einberufung einer Gläubigerversammlung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG München, 09.11.2009 - 31 Wx 134/09

    AG-Hauptversammlung: Gerichtliche Einberufungsermächtigung bei Neuterminierung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2017 - 20 W 159/17
    Die Befürchtung des Antragsgegners in der Beschwerde, es bestehe die Gefahr widerstreitender Beschlüsse, führt nicht dazu, dass das Einberufungsverlangen der Antragstellerin als rechtsmissbräuchlich zu werten wäre (vgl. zu § 122 AktG: OLG München FGPrax 2010, 46 [OLG München 09.11.2009 - 31 Wx 134/09] , zitiert nach juris), abgesehen davon, dass offensichtlich in der von der Beteiligten zu 3. eingeleiteten Abstimmung ohne Versammlung Beschlüsse der Gläubiger nicht gefasst wurden.

    Dazu war sie im Hinblick auf § 40 Abs. 1 FamFG vielmehr berechtigt (vgl. OLG München FGPrax 2010, 46 [OLG München 09.11.2009 - 31 Wx 134/09] ); angesichts der durch das Amtsgericht gesetzten Frist wäre die Ermächtigung, die vom Amtsgericht ausweislich der Nichtabhilfeentscheidung auch nach wie vor für erforderlich erachtet wurde, ansonsten auch verfallen.

    Lediglich vorsorglich bemerkt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten zu 3. im Schriftsatz vom 05.06.2017, dass etwaige Fehler des einberufenden Gläubigers bei Ausübung der gerichtlichen Ermächtigung (vgl. die §§ 10 ff. SchVG) nicht dazu führen würden, dass die Ermächtigung wieder aufzuheben ist (vgl. zu § 122 AktG: OLG München FGPrax 2010, 46 [OLG München 09.11.2009 - 31 Wx 134/09] ).

  • OLG Stuttgart, 27.12.2016 - 10 U 97/16

    Wirkungen der Insolvenzeröffnung für eine GmbH: Erfolgte Ausgabe von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2017 - 20 W 159/17
    Wird - wie hier - über das Vermögen einer GmbH, die Schuldverschreibungen ausgegeben hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, steht die Befugnis zur Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung nach dem SchVG nicht mehr dem Geschäftsführer der Anleiheschuldnerin, sondern dem Insolvenzverwalter - dem Antragsgegner - zu (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2017, 142 [OLG Stuttgart 27.12.2016 - 10 U 97/16] , zitiert nach juris).

    Diese Möglichkeit wird auch durch das Insolvenzverfahren nicht ausgeschlossen (vgl. Veranneman/Rattunde, a.a.O., § 19 Rz. 67; Bliesener/Schneider, a.a.O., § 19 SchVG Rz. 25; OLG Zweibrücken ZInsO 2013, 2119, zitiert nach juris; vgl. auch OLG Stuttgart ZIP 2017, 142 [OLG Stuttgart 27.12.2016 - 10 U 97/16] ).

  • BGH, 08.05.2012 - II ZB 17/11

    Unternehmensrechtliches Verfahren: Rechtsmittel nach Hauptsacheerledigung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2017 - 20 W 159/17
    Nach anerkannter Rechtsprechung tritt etwa im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung gemäß § 122 Abs. 1 bis 3 AktG eine Hauptsacheerledigung erst ein, wenn die Hauptversammlung entsprechend dem Verlangen gesetzes- und satzungsgemäß einberufen und durchgeführt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 2013, 1022; BGH ZIP 2012, 1313 [BGH 08.05.2012 - II ZB 17/11] , je m. w. N.).

    Auch dass über den mit dem Antrag verlangten Beschlussgegenstand unabhängig von der erteilten Ermächtigung Beschluss gefasst worden wäre, ist nicht vorgetragen worden, so dass auch insoweit - wollte man dies ausreichen lassen (vgl. zu § 122 AktG: BGH ZIP 2012, 1313 [BGH 08.05.2012 - II ZB 17/11] ) - nicht von einer Hauptsacheerledigung mit der Folge der Unzulässigkeit der Beschwerde ausgegangen werden könnte.

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2014 - 11 Wx 49/14

    Zur Rechtsmissbräuchlichkeit des HV-Einberufungsverlangens eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2017 - 20 W 159/17
    Dazu ist in der Rechtsprechung (zu § 122 AktG) anerkannt, dass bei der Annahme von Rechtsmissbrauch grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist und strenge Anforderungen an dessen Vorliegen im Einzelfall zu stellen sind (KG FGPrax 2012, 28 [KG Berlin 25.08.2011 - 25 W 63/11] ; NZG 2003, 441 [KG Berlin 03.12.2002 - 1 W 363/02] ; OLG Karlsruhe ZIP 2015, 125; Senat FGPrax 2005, 176 [KG Berlin 22.03.2005 - 1 W 263/04] , je zitiert nach juris), um den Zweck des Minderheitenschutzes - um den es auch hier geht - nicht zu gefährden (vgl. für das SchVG auch Schmidtbleicher, a.a.O., § 9 Rz. 25).
  • OLG Zweibrücken, 20.03.2013 - 3 W 9/13

    Inhaberschuldverschreibung: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2017 - 20 W 159/17
    Diese Möglichkeit wird auch durch das Insolvenzverfahren nicht ausgeschlossen (vgl. Veranneman/Rattunde, a.a.O., § 19 Rz. 67; Bliesener/Schneider, a.a.O., § 19 SchVG Rz. 25; OLG Zweibrücken ZInsO 2013, 2119, zitiert nach juris; vgl. auch OLG Stuttgart ZIP 2017, 142 [OLG Stuttgart 27.12.2016 - 10 U 97/16] ).
  • OLG Düsseldorf, 11.04.2013 - 3 Wx 36/13

    Einberufung einer Hauptversammlung auf Verlangen von Aktionären; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2017 - 20 W 159/17
    Nach anerkannter Rechtsprechung tritt etwa im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung gemäß § 122 Abs. 1 bis 3 AktG eine Hauptsacheerledigung erst ein, wenn die Hauptversammlung entsprechend dem Verlangen gesetzes- und satzungsgemäß einberufen und durchgeführt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 2013, 1022; BGH ZIP 2012, 1313 [BGH 08.05.2012 - II ZB 17/11] , je m. w. N.).
  • KG, 25.08.2011 - 25 W 63/11

    Aktiengesellschaft: Gerichtliche Ermächtigung von Minderheitsaktionären zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2017 - 20 W 159/17
    Dazu ist in der Rechtsprechung (zu § 122 AktG) anerkannt, dass bei der Annahme von Rechtsmissbrauch grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist und strenge Anforderungen an dessen Vorliegen im Einzelfall zu stellen sind (KG FGPrax 2012, 28 [KG Berlin 25.08.2011 - 25 W 63/11] ; NZG 2003, 441 [KG Berlin 03.12.2002 - 1 W 363/02] ; OLG Karlsruhe ZIP 2015, 125; Senat FGPrax 2005, 176 [KG Berlin 22.03.2005 - 1 W 263/04] , je zitiert nach juris), um den Zweck des Minderheitenschutzes - um den es auch hier geht - nicht zu gefährden (vgl. für das SchVG auch Schmidtbleicher, a.a.O., § 9 Rz. 25).
  • KG, 22.03.2005 - 1 W 263/04

    Vereinsregisterverfahren: Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2017 - 20 W 159/17
    Dazu ist in der Rechtsprechung (zu § 122 AktG) anerkannt, dass bei der Annahme von Rechtsmissbrauch grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist und strenge Anforderungen an dessen Vorliegen im Einzelfall zu stellen sind (KG FGPrax 2012, 28 [KG Berlin 25.08.2011 - 25 W 63/11] ; NZG 2003, 441 [KG Berlin 03.12.2002 - 1 W 363/02] ; OLG Karlsruhe ZIP 2015, 125; Senat FGPrax 2005, 176 [KG Berlin 22.03.2005 - 1 W 263/04] , je zitiert nach juris), um den Zweck des Minderheitenschutzes - um den es auch hier geht - nicht zu gefährden (vgl. für das SchVG auch Schmidtbleicher, a.a.O., § 9 Rz. 25).
  • KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02

    Hauptsachenerledigung im Verfahren auf Ermächtigung zur Bekanntmachung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2017 - 20 W 159/17
    Dazu ist in der Rechtsprechung (zu § 122 AktG) anerkannt, dass bei der Annahme von Rechtsmissbrauch grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist und strenge Anforderungen an dessen Vorliegen im Einzelfall zu stellen sind (KG FGPrax 2012, 28 [KG Berlin 25.08.2011 - 25 W 63/11] ; NZG 2003, 441 [KG Berlin 03.12.2002 - 1 W 363/02] ; OLG Karlsruhe ZIP 2015, 125; Senat FGPrax 2005, 176 [KG Berlin 22.03.2005 - 1 W 263/04] , je zitiert nach juris), um den Zweck des Minderheitenschutzes - um den es auch hier geht - nicht zu gefährden (vgl. für das SchVG auch Schmidtbleicher, a.a.O., § 9 Rz. 25).
  • OLG Frankfurt, 15.02.2005 - 20 W 1/05

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an die Ermächtigung eines Minderheitsaktionärs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2017 - 20 W 159/17
    Dazu ist in der Rechtsprechung (zu § 122 AktG) anerkannt, dass bei der Annahme von Rechtsmissbrauch grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist und strenge Anforderungen an dessen Vorliegen im Einzelfall zu stellen sind (KG FGPrax 2012, 28 [KG Berlin 25.08.2011 - 25 W 63/11] ; NZG 2003, 441 [KG Berlin 03.12.2002 - 1 W 363/02] ; OLG Karlsruhe ZIP 2015, 125; Senat FGPrax 2005, 176 [KG Berlin 22.03.2005 - 1 W 263/04] , je zitiert nach juris), um den Zweck des Minderheitenschutzes - um den es auch hier geht - nicht zu gefährden (vgl. für das SchVG auch Schmidtbleicher, a.a.O., § 9 Rz. 25).
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